Die Grunderwerbsteuer neu bei Übertragungen innerhalb der Familie: Alle Änderungen auf einen Blick

Aufgrund der großen medialen Berichterstattung ist es in aller Munde, dass sich im Rahmen der Steuerreform auch die Berechnung der Grunderwerbsteuer ab 01.01.2016 ändern wird.

Die bisherige Rechtslage:

Derzeit unterscheidet man bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer in Übertragungen innerhalb der „Familie“ und außerhalb der „Familie“.

Nach aktueller Rechtslage zählen zur „Familie“ im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes der Ehegatte oder eingetragene Partner, der Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, ein Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind.

Nicht zur „Familie“ im Sinne des aktuellen Grunderwerbsteuergesetzes zählen etwa Geschwister oder Nichten und Neffen.

Bei Übertragungen innerhalb der „Familie“ berechnet sich die Grunderwerbsteuer in der Regel auf Basis des dreifachen Einheitswertes, in Ausnahmefällen auch höchstens von 30 % des gemeinen Wertes.

Alle diese Übertragungen werden mit einem Steuersatz in der Höhe von 2 % besteuert.

Finden Übertragungen nicht innerhalb der „Familie“ statt, wird für die Bemessung der Grunderwerbsteuer der Wert der Gegenleistung herangezogen. Ist jedoch der gemeine Wert, der praktisch dem Verkehrswert entspricht, höher als die Gegenleistung, so ist dieser Wert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer entscheidend.

Alle Erwerbsvorgänge außerhalb der „Familie“ (mit Ausnahmen im Unternehmensbereich) werden mit einem Steuersatz in der Höhe von 3,5 % besteuert.

 

Die geplanten Neuerungen:

Ab 01.01.2016 soll sowohl bei Übertragungen in der „Familie“ und außerhalb der „Familie“ die Grunderwerbsteuer auf Basis der Gegenleistung berechnet werden. Ist der Grundstückswert jedoch höher als die Gegenleistung, wird dieser herangezogen. Der Grundstückswert ist entweder als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes zu berechnen. Von wem und wie der Wert ermittelt werden kann, steht derzeit noch nicht endgültig fest.

Als Bemessungsgrundlage dient in Zukunft für unentgeltliche Erwerbsvorgänge ein Staffeltarif, der auf den unentgeltlichen Teil einer Übertragung anzuwenden ist. Bei Erwerbsvorgängen innerhalb der „Familie“ wird immer Unentgeltlichkeit vermutet, wobei der Familienkreis erweitert wird und in Zukunft auch etwa Geschwister oder Nichten und Neffen umfassen wird.

Die Steuersätze liegen beim Staffeltarif bei unentgeltlichen Erwerben

– für die ersten EUR 250.000 bei 0,5 %
– für die nächsten EUR 150.000 bei 2,0 % und
– darüber hinaus bei 3,5 %.

Der entgeltliche Teil einer Übertragung unterliegt außerhalb der „Familie“ dem regulären Steuersatz von 3,5 %.
Weitere Änderungen wird es bei Erwerbsvorgängen zwischen Ehegatten bzw. Partnern geben.

Für die Ermittlung des Steuersatzes werden die Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammengerechnet. Für die Berechnung der fünfjährigen Frist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen.

ACHTUNG:

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bleibt die bisherige Besteuerung! Die Bemessungsgrundlage ist daher wie bisher der Einheitswert. Weiters beträgt im Bereich der Land- und Forstwirtschaft der Freibetrag bei Betriebsübergaben in Zukunft EUR 365.000, die Begrenzung des Steuertarifes beträgt hier 2 % (wie bisher).

Mein Tipp: Nicht jede Übertragung wird automatisch ab 01.01.2016 teurer werden! Es zahlt sich daher auf alle Fälle aus, eine genaue Berechnung vorzunehmen!

 

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