Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung des Erblassers, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder nur teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich.

Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Wird der Text des Testamentes nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder z.B per Computer geschrieben, so sind auch Zeugen notwendig. Es bedarf dreier Personen, die mit den Erben in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen und die diese letztwillige Anordnung jeweils mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben. Ein mündliches Testament ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeugen gültig.

Mit dem “letzten Willen” sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten. Wenden Sie sich beizeiten an Ihren Notar. Gemeinsam können Sie ein Testament erstellen, das Ihrem Willen entspricht. Ihr Notar hilft nicht nur, alle Fragen zu beantworten, sondern auch, die richtigen Fragen zu stellen.

Wenn einer Vermögen in eine Ehe einbringt – gehört es dann beiden Ehepartnern? Wie kann man bei einer Scheidung das Vermögen ohne Streit aufteilen? Wie läuft ein Adoptionsverfahren ab? Wer kann gemeinsam eine Eigentumswohnung kaufen? Kann der Partner in den Mietvertrag einsteigen?

Es gibt vieles, was man regeln sollte. In familiären Angelegenheiten ist Rechtssicherheit und Diskretion besonders wichtig. Der Notar kann dabei zwei Funktionen erfüllen: Er hat Erfahrung im Familienrecht und kann daher ein wertvoller Berater bei wichtigen Entscheidungen sein. Und in einigen Angelegenheiten ist er vom Staat ausdrücklich dazu berufen, durch eine notarielle Urkunde klare Verhältnisse zu schaffen – etwa bei Vaterschaftserklärungen oder der Zustimmungserklärung bei einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (künstliche Befruchtung).

Schenkung

Ab welchem Wert sollte man eine Schenkung auch juristisch klären und absichern? Wer etwas schenken will (oder wer etwas geschenkt bekommt), denkt oft nicht daran, wie nützlich die Hilfe eines erfahrenen Juristen sein kann. In vielen Fällen ist die Errichtung eines Schenkungsvertrages dringend anzuraten.

Übergabe

Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart – etwa die weitere Versorgung des Übergebers oder auch ein Wohnrecht oder Ähnliches. Hier ist der Spielraum so groß, dass der Rat eines Fachmannes besonders viel wert ist. Bei allen Überlegegungen zum Zeitpunkt der Übergabe, zur Gestaltung der Gegenleistungen und zur Regelung von pensions- und steuerrechtlichen Aspekten.

Die Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung, dass in einer bestimmten Krankheitssituation bestimmte medizinische lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Die verbindliche Patientenverfügung muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines Notars, Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung andererseits errichtet werden. Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung fünf Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt.

Jede Patientenverfügung, die bei einem Notar errichtet wird, kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.

Beim Immobilienkauf gibt es vieles zu beachten. Kompetenter Ansprechpartner kann der Notar sein. Er kann prüfen, ob der Verkäufer auch der Eigentümer, ob das Grundstück lastenfrei oder ob das Objekt mit Auflagen verbunden ist. Weiters kann er auch in Sachen Bebauungspläne, Wohnbauförderungen, Bauverhandlungen oder Nachbarschaftsrechte beraten.

Der Notar kann einen Kaufvertrag errichten, in dem neben dem Kaufpreis auch Rechte und Pflichten geregelt werden können und veranlasst nötigenfalls die Lastenfreistellung des Grundstücks. Um die Kaufsumme sicher aufzubewahren, kann mit dem Notar ein Treuhandvertrag abgeschlossen werden. Zum Abschluss kann der Notar das Grundbuchsgesuch einbringen und den bei ihm treuhändig hinterlegten Kaufpreis an den Verkäufer übermitteln.

Das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ist eines der wichtigsten Aufgabengebiete des Notars. Ob Sie ein Unternehmen gründen, ein Unternehmen führen bzw. besitzen oder ob sie ein Unternehmen übertragen wollen: Ihr Notar kann Ihnen als objektiver und erfahrener Berater umfangreiche Rechtsdienstleitungen anbieten.

Auch in seiner Arbeit für Unternehmer und Unternehmen kann der Notar stets nach maßgescheiderten Lösungen suchen, die Bestand haben, keinen Partner übervorteilen und formal wie inhaltlich einwandfrei sind. So können spätere Streitigkeiten mit oft hohen Folgekosten schon im Ansatz vermieden werden.

Ihr Notar kann Sie kompetent und umfassend bei Betriebsgründung, Wahl der geeigneten Rechtsform, Betriebsfortführung und Unternehmensübergabe beraten.

Durch den direkten Zugang zum elektronischen Firmenbuch ist der Notar immer am neuesten Stand. Sie können von ihm alle wichtigen rechtlichen Daten aller dort eingetragenen Unternehmen in Österreich bekommen. Darüber hinaus erstellt Ihr Notar amtliche Firmenbuchauszüge und ist berechtigt, Ihre Zeichnungsbefugnis zu bestätigen.

Auch bei Änderungen in bestehenden Gesellschaften kann der Notar alle erforderlichen Eingaben verfassen und alle Schritte bis zur Änderung im Firmenbuch erledigen. Zum Beispiel beim Wechsel eines Geschäftsführers oder Gesellschafters, Änderung der Gesellschaftsform (z.B. Umgründung), Änderung des Firmenwortlautes, Verlegung des Firmensitzes, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung sowie bei der Liquidation eines Unternehmens.

Ob allein oder mit Partnern, ob kleines Unternehmen oder größerer Betrieb: Die Gründung sollte in jedem Fall gleich das erste  Erfolgskapital Ihrer Unternehmensgeschichte sein. Ihr Notar bietet Ihnen als objektiver und erfahrener Berater umfassende Rechtsdienstleistungen dafür an.

Der Notar sucht mit Ihnen nach maßgeschneiderten Lösungen, die Bestand haben, die keinen Partner übervorteilen, die formal und inhaltlich einwandfrei sind und damit spätere Streitigkeiten mit oft hohen Folgekosten schon vermeiden können, bevor sie überhaupt entstehen können. Sie gründen ein Unternehmen, weil Sie eine Geschäftsidee umsetzen wollen. Und nicht, um sich mehr als unbedingt nötig mit Formalitäten zu beschäftigen.

Der Notar schafft Ihnen rasch und unbürokratisch freie Bahn: Vom ertsen Notartermin bis zur Eintragung ins Firmenbuch. Durch den direkten Zugang zum elektronischen Firmenbuch ist der Notar immer am neusten Stand – und Sie als sein Kunde damit auch. Hier erfahren Sie alle wichtigen rechtlichen Daten aller dort eingetragenen Unternehmen. Hier bekommen Sie beglaubigte Firmenbuchauszüge. Hier können Sie sich auch gleich Ihre Zeichnungsbefugnis bestätigen lassen.

Der Notar verfasst alle zur Gründung eines Unternehmens notwendigen Urkunden und Eingaben und erledigt alle Schritte für Sie – bis zur Eintragung oder Änderung im Firmenbuch.

Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht, denken die meisten an die Errichtung eines Testaments. Dabei kommt immer häufiger ein Thema zur Sprache, das mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt: Die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort: Die Vorsorgevollmacht.

Mit dieser Vorsorgevollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertitt, wenn er die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert. Damit soll einer allfälligen späteren Sachwalterschaft vorgebeugt werden.

In der Praxis ist die Vorsorgevollmacht bereits relativ beliebt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Spezialvollmacht ausgestattet. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen.

Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kann bei Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vorsorgevollmacht hier ebenfalls registriert werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung, die viel Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt. Von jedem, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will. Aber auch von jedem, der dabei berät.

Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch vom Gericht ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Ziel ist es, dass alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten  abgewickelt werden und dass das Vermögen an die Erben ordnungsgemäß übertragen wird.

Notare sind vom Gesetz dazu bestellt, das Verlassenschaftsverfahren für die Gerichte durchzuführen. Dies ist einer der wichtigsten und häufigsten Aufgabenbereiche des Notars. Das Gesetz verlangt das Verfahren nämlich auch dann, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist.

Als „Gerichtskommisär“ hilft der Notar den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiert sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten.

Der Notar begleitet von der ersten Besprechung (Todesfallaufnahme) bis zur Beendigung des Verfahrens. Er unterstützt sie als erfahrener Jurist bei der Abwicklung des Erbes, aber auch nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens, z.B. bei Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch oder im Firmenbuch.